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 Einleiten gesammelter Abwässer durch die Betriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Mainburg

06.08.2010


Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens, den Sandelbach, den Öchselhofer Bach und den Triebwerksentlastungsgraben der Grubmühle durch die Betriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Mainburg

 

Bekanntmachung


Die Betriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Mainburg hat unter Vorlage eines neu erstellten Generalentwässerungsplanes (2007) die Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Einleitung von Mischwasser aus 17 Entlastungsbauwerken in die Abens, den Sandelbach, den Öchselhofer Bach und den Triebwerksentlastungs-graben der Grubmühle beantragt.

 

Das Vorhaben wurde bereits mit Bekanntmachung vom 17.11.2008 bekanntgemacht. Aufgrund notwendiger Ergänzungen und zusätzlicher Berechnungen in den Planunterlagen, wurde der Wasserrechtsbehörde eine überarbeitete Version des Generalentwässerungsplanes 2007 vorgelegt. Hinsichtlich des RÜ 1 Sandelzhausen-Schlossstraße, Fl.Nr. 88, Gemarkung Sandelzhausen, wurde in den Antragsunterlagen (GEP 2007) eine Entlastungsmenge in den Sandelbach von 310 l/s für den Bemessungsregen errechnet. In den vorliegenden überar-beiten Antragsunterlagen wird für den RÜ 1 eine Entlastungsmenge von 733 l/s ermittelt.


Das Vorhaben wird deshalb bezüglich der Einleitung von Mischwasser aus dem Entlastungs-bauwerk RÜ 1 Sandelzhausen-Schlossstraße, Fl.Nr. 88 Gemarkung Sandelzhausen, in den Sandelbach erneut bekanntgegeben.

 

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragten Gewässerbenutzungen dienen der Beseitigung des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken.

Aufgrund neu durchgeführter Berechnungen wurde für den Bemessungsregen am RÜ 1 eine Entlastungsmenge von 733 l/s in den Sandelbach ermittelt. Aus der Schmutzfrachtberechnung des vorliegenden Generalentwässerungsplanes ist zu entnehmen, dass für den RÜ 1 in Sandelzhausen sowohl im Ist Zustand als auch für den Prognosezustand (Zukunft) mit 11 Entlastungen und einer Gesamtentlastungsdauer von 10 Stunden pro Jahr zu rechnen ist, d.h., die Niederschlagsereignisse mit Entlastung zum Sandelbach im Einzugsbereich des RÜ 1 treten relativ selten auf, fließen rasch ab und die bisher durchgeführten Rückhaltemaßnahmen wirken sich positiv aus.

 

Rechtliche Würdigung
Das Einleiten von Mischwasser in oberirdische Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Die Gewässerbenutzung bedarf der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG). Im vorliegenden Fall kommt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis in Form einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG in Betracht.

Über die Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 75 BayWG i. V. m. Art. 3 BayVwVfG).

 

Verfahren
Gem. Art. 83 Abs. 2 BayWG i. V. m. Art. 73 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang der Vorhaben ergeben, in der Zeit von Montag, 09.08.2010 bis Mittwoch, 08.09.2010 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Hemauer Str. 48, 93309 Kelheim (Zimmer 107)
b) bei der Stadt Mainburg, Marktplatz 1-4, 84048 Mainburg

während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegen.

 

2. Einwendungen gegen das Vorhaben zur Vermeidung des Ausschlusses bis spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 22.09.2010 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim oder bei der Stadt Mainburg schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind.

 

 

Kelheim, 19.07.2010
Landratsamt:

 

Rosenmüller
Oberregierungsrat


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